BGH konkretisiert Pflichten des Gerichts bei der Ermittlung ausländischen Rechts
9 Dez
Wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf ihre Rechtsbeziehungen ein anderes als das deutsche Recht anwendbar sein soll oder wenn sich die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts aus den Regeln des sog. Internationalen Privatrechts ergibt, hat ein deutsches Gericht fremdes Recht anzuwenden. In aller Regel werden die Richter das fremde Recht nicht kennen. Deshalb müssen die Parteien es vortragen und – wie eine Tatsache – unter Beweis stellen. In Deutschland wird zu diesem Zweck häufig ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches Privatrecht eingeholt. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall – es ging um Fragen des englischen Insolvenzrechts – hatte das erstinstanzliche Gericht aus Kostengründen nicht ein solches Gutachten in Auftrag gegeben, sondern in England eine Auskunft nach einem dafür ebenfalls vorgesehenen Europäischen Abkommen über Rechtsauskünfte eingeholt. Die Auskunft der englischen Behörde fiel denkbar knapp aus und war allgemein gehalten. Der BGH entschied (Urt. v. 14.01.2014 – II ZR 192/13), dass der Richter sein Ermessen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, da er die erteilte Auskunft nicht weiter vertieft hat. Insbesondere hat er das fremde Recht nicht nur nach dem Wortlaut des ausländischen Gesetzes zu ermitteln, sondern auch die konkrete Ausgestaltung in der Rechtspraxis, wozu auch die Rechtsprechung im fremden Lande zählt.
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