BGH konkretisiert Pflichten des Gerichts bei der Ermittlung ausländischen Rechts

9 Dez

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf ihre Rechtsbeziehungen ein anderes als das deutsche Recht anwendbar sein soll oder wenn sich die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts aus den Regeln des sog. Internationalen Privatrechts ergibt, hat ein deutsches Gericht fremdes Recht anzuwenden. In aller Regel werden die Richter das fremde Recht nicht kennen. Deshalb müssen die Parteien es vortragen und – wie eine Tatsache – unter Beweis stellen. In Deutschland wird zu diesem Zweck häufig ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches Privatrecht eingeholt. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall – es ging um Fragen des englischen Insolvenzrechts – hatte das erstinstanzliche Gericht aus Kostengründen nicht ein solches Gutachten in Auftrag gegeben, sondern in England eine Auskunft nach einem dafür ebenfalls vorgesehenen Europäischen Abkommen über Rechtsauskünfte eingeholt. Die Auskunft der englischen Behörde fiel denkbar knapp aus und war allgemein gehalten. Der BGH entschied (Urt. v. 14.01.2014 – II ZR 192/13), dass der Richter sein Ermessen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, da er die erteilte Auskunft nicht weiter vertieft hat. Insbesondere hat er das fremde Recht nicht nur nach dem Wortlaut des ausländischen Gesetzes zu ermitteln, sondern auch die konkrete Ausgestaltung in der Rechtspraxis, wozu auch die Rechtsprechung im fremden Lande zählt.

Dr. Thomas Rinne ist als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado auch über die persönliche Homepage www.dr-thomas-rinne.de erreichbar. Hier gibt es neben deutschen und internationalen Wirtschafts-News auch zahlreiche Informationen in spanischer und englischer Sprache.

Dr. Thomas Rinne ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V. sowie in Eurojuris Interantional.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Dr. Thomas Rinne
Internationales Wirtschaftsrecht
+49 (69) 9203479-0



Dateianlagen:
    • Dr. Thomas Rinne
Eurojuris Deutschland e. V. ist in der Eurojuris International EWIV mit Sitz in Brüssel organisiert. Europaweit gibt es mehr als 5.500 Rechtsanwälte in Eurojurisverbänden.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.