Kehren oder delegieren: Alter schützt vor der Straßenreinigungspflicht nicht

7 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung. Im konkreten Fall ist die 95-jährige Antragstellerin Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg liegt. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung dieses Weges den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen macht diese geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können. Zudem verwies sie auf ihr Lebensalter. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und erklärte, dass sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung aus ihrer Stellung als Anliegerin des Weges ergibt. Die betagte Dame muss die Reinigung nicht selbst vornehmen. Sie hat die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen, ergänzen ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 1 L 299.14).



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