Gewährleistungsrecht bei Tieren
16 Jan
So emotional das Thema Haustiere oft ist, juristisch betrachtet, bleibt es ein eher nüchterner Prozess. Ein Beispiel der ARAG Experten: Ein Katzenliebhaber kaufte sich einen Stubentiger, der an der recht häufig auftauchenden Sporeninfektion litt. Daher forderte er einen Teil des Kaufpreises zurück – jedoch ohne Erfolg. Die sachliche Begründung der Richter: Nach dem Kaufvertrag weist das verkaufte Objekt – also die Katze – zwar einen Mangel auf. Doch da die Sporeninfektion bei ca. 20 Prozent aller Katzen auftritt, kann der Käufer nicht auf sein Gewährleistungsrecht pochen und die mangelhafte Ware – bzw. die Katze – zurückgeben. Vielmehr hätte er mit einer derartigen Beeinträchtigung rechnen müssen (Amtsgericht Zittau, AZ: 5 C 389/04).
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