„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“

19 Jan

Pressemeldung der Firma VEBWK Service Center

Das Thema Rauchen schlägt mal wieder hohe Wellen. Ein betagtes Rentner-Ehepaar aus Brandenburg sorgte mit einer Klage dafür, dass sich mehrere Gerichte damit zu beschäftigen hatten, ob Rauchen auf dem Balkon zumutbar oder nicht sei. Der Bundesgerichtshof wurde eingeschaltet, kassierte das Urteil der Vorinstanz und verwies nun an gleiche Stelle zurück. Dort muss jetzt ein Ortstermin anberaumt werden, um zu prüfen, ob Zigarettenrauch auf Balkonen tatsächlich eine unzumutbare Belästigung darstellt. Sollte das der Fall sein, kommt auf die Gerichte im ganzen Land wohlmöglich sehr viel Arbeit zu, denn dann müsste jeder Einzelfall unter Umständen geprüft werden. Was den Gerichten schon jetzt Unbehagen macht, dürfte so manchen Hardcore-Nichtraucher diebisch freuen. Bekommt man doch dadurch zahlreich Gelegenheit, gegen den bösen Tabak und die Raucher zu Felde zu ziehen. Das entspräche genau den Ansinnen von Anti-Tabak-Organisationen, mit solchen Verfahren die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Es existieren eigens dafür vorformulierte Anzeigen-Formulare im Internet. Das dürfte aber nicht unbedingt im Sinne der BGH-Richterin Stresemann sein, die anmahnte, dass „das Urteil eine gute Grundlage bieten würde, sich unter Nachbarn ohne Gerichte zu einigen. Wenn aber die Leute nicht lernen, miteinander zu reden ….“

Franz Bergmüller, Landesvorsitzender des VEBWK e.V. sagt dazu:

„Das ist ein weiterer Schritt in die Beschneidung der Freiheitsrechte des Einzelnen. Ortsbesichtigungen, die eine eventuelle Stundenzeiten-Regelung als Folge haben könnten, halte ich für nicht praktikabel. Lage des Balkons, Windeinflüsse und vieles mehr sind individuell. Die zu erwartende Flut von Gerichtsstreitigkeiten, geschweige denn die zunehmenden Streitigkeiten unter den Nachbarn, können nicht ernsthaft zugelassen werden. Dieser Eingriff geht zu weit, denn auch innerhalb der Wohnungen sind Prozesse dann sehr wahrscheinlich anhängig, wie ein Fall aus Düsseldorf ja bereits beweist. Da könnte dann auch wieder die Diskussion eines Rauchverbotes im Biergarten oder Zonen neue Nahrung bekommen, anstatt eine Befriedung insgesamt zu erreichen. Das alles ist typisch Deutsch, als wenn wir nichts anderes mehr zu tun hätten.“

Was bedeutet das aktuelle BGH-Urteil konkret?

Raucher können dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch als «wesentliche Beeinträchtigung» empfunden wird. Eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall ist das aber noch nicht: Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück. Das Landgericht Potsdam muss jetzt genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden und dann gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az.: V ZR 110/14)



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