Burger King: Fristlose Kündigung eines Franchisevertrages

5 Feb

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Mit Urteil vom 14.10.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 7 U 2604/13) die Rechtmäßigkeit einer von „Burger King“ ausgesprochenen fristlosen Kündigung bestätigt. Grund für die fristlose Kündigung war die Feststellung einer Vielzahl überwiegend kleiner Pflichtverletzungen des Franchisenehmers.

Im aktuellen Fall hatte ein Franchisenehmer des Systems „Burger King“ auf Schadensersatz wegen unberechtigter fristloser Kündigung seines Franchisevertrages geklagt. Der Franchisevertrag, dessen Gesamtlaufzeit von 20 Jahren zum Zeitpunkt der Kündigung erst ca. zur Hälfte abgelaufen war, enthielt zwar Regelungen zur außerordentlichen Kündigung. Das Gericht stützte seine Argumentation jedoch auf § 314 BGB, da die Auflistung im Franchisevertrag wegen des Wortes „insbesondere“ nicht abschließend war. Damit kam es in der Beurteilung auf eine Gesamtschau unter Berücksichtigung jeder einzelnen der festgestellten Pflichtverletzungen an. Das Gericht entschied, dass als Ergebnis dieser Gesamtschau die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Franchisegeber unzumutbar war. Die Schadensersatzforderung des Franchisenehmers ging ins Leere.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass keine einzige der festgestellten Pflichtverletzungen besonders schwerwiegend war oder für sich allein eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Nur aufgrund der Vielzahl von eher unbedeutenden Pflichtverletzungen wie Verstößen gegen die Kleiderordnung oder dem Fehlen einer einzelnen kleinen Bürste in einem Reinigungsset fiel die Gesamtschau des Gerichts zugunsten des Franchisegebers aus. Das Gericht machte deutlich, dass Franchisegeber im Interesse der Einheitlichkeit die konsequente Einhaltung von (auch kleinlich erscheinenden) Systemvorgaben berechtigterweise verlangen können. Droht eine Gefährdung des Markenimage oder der Reputation durch eine Vielzahl „kleiner“ Pflichtverletzungen, überwiegt das Interesse des Franchisegebers am Schutz des Systems und der anderen Franchisenehmer gegenüber dem berechtigten Interesse des Franchisenehmers an der Amortisation seiner Investitionskosten. Das gilt besonders dann, wenn die Restlaufzeit des Vertrages noch lang ist und dem Franchisegeber nicht zugemutet werden kann, derartiges Verhalten bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit hinzunehmen.

Empfehlung für die Praxis:

Um sich zum Schutz des Systems von Partnern trennen zu können, deren Pflichtverletzungen in der Summe zu Schäden für das Markenimage führen können, empfiehlt sich für Franchisegeber nicht nur eine konsequente Durchführung regelmäßiger Betriebsprüfungen, sondern insbesondere deren genaue Dokumentation. Diese Dokumentation sollte auch vom Franchisepartner gegengezeichnet werden. Nur bei sorgfältiger Erfassung einzelner Mängel, die im Streitfall auch nachgewiesen werden können, ist ein Franchisegeber überhaupt in der Lage, eine Franchisepartnerschaft vorzeitig zu beenden, wenn ein Franchisenehmer kontinuierlich Systemvorgaben missachtet, ohne dabei aber gleichzeitig wesentliche Verfehlungen zu begehen.

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