Urteil über die Bewerbung von homöopathischen Arzneimitteln
6 Mrz
Homöopathische Arzneimittel dürfen nicht mittels einer Historie für Anwendungsgebiete werben
Nach § 5 des Heilmittelwerbegesetzes darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen hat versucht, diese Regelung mit seiner Werbung, die an Fachkreise gerichtet war, nicht zu verletzen. Dabei hat es in einer „Historie“ dargelegt, bei welchen Indikationsangaben das homöopathische Arzneimittel, das zwischenzeitlich umbenannt wurde, in der Vergangenheit im Verkehr war. Diese Werbung erachtete allerdings nun das Oberlandesgericht Stuttgart als rechtswidrig.
Wie wurde das Urteil begründet?
Die Richter führten aus, dass die Werbung gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Da bei der Registrierung homöopathischer Arzneimittel ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden könne, bei welchem kein Wirksamkeitsnachweis erbracht werden müsse, gebe es als Ausgleich dazu die Regelung aus § 5 des Heilmittelgesetzes, so die Richter zunächst in ihrer Begründung.
Die komplette rechtliche Analyse des Urteils finden Sie unter http://www.juravendis.de/…
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