Kein Sonnenstudio ohne Aufsicht
18 Mrz
Aus Gründen der Sicherheit darf ein Sonnenstudio nicht ohne anwesendes Fachpersonal geführt werden. Nach den Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) habe der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass sich das erwünschte Verhalten der Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten mit höherer Wahrscheinlichkeit bewirken lasse, wenn sie auf Wunsch mit fachkundigen Personen über die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte (z.B. beim Auftreten dermatologischer Symptome) sprechen können und dieses Fachpersonal auch von sich aus auf gefahrträchtiges Verhalten hinweist. Er habe es nicht bei der Verpflichtung zum Aushang von Hinweisen bewenden lassen müssen. Daher darf ein Sonnenstudio auch nicht ohne Aufsicht als „Selbstbedienungsladen“ geführt werden, so die ARAG Experten (VGH München, Az.: 22 BV 13.2531).
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