Kita-Streik – Nicht einfach zuhause bleiben

9 Apr

ARAG Experten zu den aktuellen Warnstreiks an Kindertagesstätten

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die derzeitigen Warnstreiks in zahlreichen Kitas sind für berufstätige Eltern eine echte Herausforderung. Was, wenn der eigene Job nicht gemacht werden kann, weil andere streiken? Diese Frage stellen sich in diesen Tagen viele Arbeitnehmer, die auf die Betreuung ihrer Kleinen in Kindertagesstätten angewiesen sind. Worauf man achten sollte, wenn die Kinderbetreuung nicht mehr stattfindet, erläutern ARAG Experten.

Das Wichtigste zuerst

Wer wegen des Ausfalls der Kinderbetreuung nur verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, sollte unbedingt so früh wie möglich den Chef unterrichten. ARAG Experten warnen davor, einfach unentschuldigt dem Arbeitsplatz fernzubleiben; das kann negative Folgen haben. Es kommt unter Umständen sogar eine Abmahnung in Betracht. Wurde der Streik kurzfristig angekündigt und finden Eltern auf die Schnelle keine Ersatzbetreuung, können Sie den Arbeitgeber auch fragen, ob sie ihr Kind mitbringen können – das zeigt den guten Willen! Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, weil es sich um eine unverschuldete vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 616 BGB handelt.

Urlaubstag einlegen

Ist absehbar, dass die Kita geschlossen bleibt, ist die einfachste Lösung ist wie so oft die beste: Nach Ansicht der ARAG Experten sollte man in diesem Fall einen Urlaubstag beantragen. So lässt sich für die nächsten Tage eine alternative Kinderbetreuung organisieren. Das funktioniert natürlich auch nur, wenn die innerbetrieblichen Umstände es zulassen. Auch hier gilt: Auf keinen Fall eigenmächtig handeln und einfach fern bleiben. Eine Abwägung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zu bezahltem oder unbezahltem Urlaub führen.

Im Streitfall Kündigung?

Im Streitfall ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er sich um eine andere Unterbringung des Kindes gekümmert hat und dies nicht machbar war. Die beste Lösung ist allerdings, sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu einigen, wie in dieser konkreten Situation vorgegangen werden kann.

Download des Textes:

http://www.arag.de/…



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.