Finger weg vom Handy solange der Motor läuft

8 Mai

Bei Telefonaten am Steuer ist die Rechtslage nicht immer klar

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Das Recht geht mit der Zeit und muss sich auf technische Neuerungen einstellen. So reagierte der Gesetzgeber auf vermehrte Unfälle im Zusammenhang mit der Handybenutzung am Steuer mit einem Nutzungsverbot in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Trotzdem ist diese Vorschrift nicht ganz rund und belässt Unsicherheiten, welches Handeln verboten und welches zulässig ist.

Pkw mit Start-Stopp-Funktion

Laut der Vorschrift gilt das Handyverbot nicht, wenn das Fahrzeug – damit sind auch Fahrräder gemeint – steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Vermehrt kommen Pkw mit einer Start-Stopp-Automatik auf die Straßen. Auch wenn sich diese Fahrzeuge noch im Verkehrsbereich, zum Beispiel an einer roten Ampel befinden, gelten sie als ausgestellt, wenn sich der Motor beim Halten automatisch abschaltet, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Wann wird ein Mobiltelefon „benutzt“?

Es geht bei der verbotenen Benutzung des Mobiltelefons nicht darum, dass es als Telefon genutzt wird, sondern um jegliche Verwendung. Zum Beispiel wurde ein Autofahrer verurteilt, weil er das Handy nur aufnahm, um die Uhrzeit zu lesen. In einem anderen Fall waren Geldbußen zu zahlen, weil das Handy in die Hand genommen und als Navigationsgerät genutzt wurde. Auch die Verwendung als Diktiergerät wurde mit Strafe bewährt. Unverständlich erscheint es dann, dass bei der Benutzung eines Walkie-Talkies und in einem anderen Fall einer Freisprechanlage, die in die Hand genommen wurde, weil sie kaputt war, die Fahrer straffrei ausgingen.

Welche Strafen stehen auf eine unerlaubte Handybenutzung?

Laut Bußgeldkatalog werden bei Handybenutzung durch Radfahrer 25 € fällig, bei anderen Fahrzeugführern 60 €. Ein Fahrverbot kann dagegen nur in extremen Fällen verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer „beharrlich“ gegen Pflichten im Straßenverkehr verstößt. Denn dann lasse der Verkehrsteilnehmer erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Marina Golücke,

Rechtsanwältin

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