Wie lange bleibt der § 6b EStG noch erhalten ?

10 Jun

Pressemeldung der Firma Beneke Zweitmarkt AG

Der insbesondere bei Landwirten so beliebte und seit vielen Jahren bewährte § 6b ESTG ist akut durch den Europäischen Gerichtshof gefährdet. Eine Klage der EU vor dem Gericht ist anhängig – der Ausgang ungewiss. Es ist jedoch zu befürchten, dass das Oberste Gericht der Klage stattgibt und die deutsche Sonderregelung aufhebt. Damit entfällt die Möglichkeit bei Veräußerungsgewinnen die Steuerlast erheblich zu verringern, den Zahlungstermin um Jahre zu verschieben und somit die Liquidität zu schonen. Voraussetzung für diese, noch legale, Gestaltungsmöglichkeit ist die Investition in einen speziellen 6b-Immobilienfonds. Noch können Veräußerungsgewinne steuerneutral auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Grundstücks, unter Ausnutzung attraktiver Faktoren, übertragen werden.

Achtung! Wählen Sie ausschließlich KAGB-konforme Immobilienfonds. Seit 2014 müssen entsprechende Immobilienfonds die Zulassung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nachweisen. „Gute und zugelassene 6b-Fonds sind rar“ weiß Anlageberater Dipl.-Ing. Wilfried Beneke aus seiner Marktbeobachtung zu berichten.

Von besonderer Bedeutung für den Steuerpflichtigen ist auch der Übertragungsfaktor – von bis zu 250 %. Das heißt, bei einer Beteiligung von 200.000 € können ca. 500.000 € Veräußerungsgewinn steuerlich neutralisiert werden.

Neben der Auswahl eines KAGB-konformen und geprüftem 6b-Fonds mit Hilfe eines Anlageberaters, ist die Mitwirkung eines Steuerberaters unerlässlich.

Da das Ende dieser vorteilhaften Regelung zu befürchten ist, sollte auch die mögliche, vorübergehende Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage keine Alternative sein. Im Gegenteil: Wir raten zur baldigen Auflösung eventuell vorhandener Rücklagen durch Investition in einen KAGB-konformen 6b-Fonds. Je früher, desto besser.



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Ansprechpartner:
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Vorstand Beneke Zweitmarkt AG
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