Zu oft Grillen ist nicht nur ungesund…

11 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

…sondern stößt oft sogar auf gerichtlich festgelegte Grenzen. Wie oft das Grillvergnügen erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus: Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Während das Landgericht Stuttgart die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden begrenzt (Az.: 10 T 359/96), sehen die Richter in Bonn das etwas entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Bis zu viermal im Jahr kann es sogar „sozialadäquat“ sein, bis 24.00 Uhr zu grillen. Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/01).



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