Keine Kürzung von Hartz IV wegen Betriebsessen

1 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Person, die auf ein ihr angebotenes Betriebsessen verzichtet, muss keine Kürzung der ergänzenden Leistungen zur Grundsicherung hinnehmen. Im konkreten Fall bekam eine Verkäuferin für sich und ihr Kind Hartz-IV-Leistungen, weil ihr Einkommen von rund 1.000 Euro im Monat zum Leben nicht ausreichte. Das Jobcenter zog jedoch nicht nur ihr Verkäuferinnengehalt von rund 1.000 Euro im Monat heran, sondern auch eine Pauschale für das Pausenessen des Arbeitgebers zwischen 35 und 50 Euro. Die Frau fühlte sich davon in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Die Sozialrichter urteilten, das Firmenessen dürfe nicht zu einem reduzierten Regelbedarf führen – erst Recht nicht, wenn gar nichts davon angerührt werde. Zudem kritisierten die Richter laut ARAG Experten, dass die Hartz-IV-Vorschrift zur Anrechnung von Verpflegung gegen höherrangiges Recht verstoße (SG Berlin, Az.: S 175 AS 15482/14).



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