Bundesfinanzhof klärt Anforderungen an Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen im Reihengeschäft

2 Aug

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Voraussetzung für eine von der Umsatzsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung ist u. a., dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Werden über den Gegenstand mehrere Kaufverträge abgeschlossen und gelangt der Gegenstand unmittelbar vom leistenden Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist die Lieferung nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung zuzurechnen ist.

Beispiel: Unternehmer A aus Deutschland verkauft einen Pkw an Unternehmer B in Frankreich (erste Lieferung). B verkauft den Pkw an Unternehmer C in Frankreich weiter (zweite Lieferung). A liefert den Pkw unmittelbar an C. Die Lieferung ist nur dann eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von A an B, wenn die Beförderung oder Versendung des Pkws dieser (ersten) Lieferung, und nicht der (zweiten) Lieferung von B an C, zuzurechnen ist.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Beförderung oder Versendung regelmäßig der ersten Lieferung zuzurechnen.

Sie ist allerdings der zweiten Lieferung zuzurechnen (mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht der ersten Lieferung), wenn B dem C die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Pkw zu verfügen, bereits in Deutschland übertragen hat. Dies wird, von Ausnahmen abgesehen, dann der Fall sein, wenn der zweite Erwerber (C) den Gegenstand der Lieferung entweder persönlich bei A abholt oder die Beförderung/Versendung beauftragt und bezahlt. Rechnen allerdings A und B die erste Lieferung ohne Umsatzsteuer sowie B und C die zweite Lieferung mit französischer Umsatzsteuer ab und handelt es sich um fremde Dritte, kann dies dafür sprechen, die Beförderung/Versendung der ersten Lieferung zuzurechnen.

Ist nicht aufklärbar, welcher Lieferung die Beförderung/Versendung zuzurechnen ist, ist sie der ersten Lieferung zuzurechnen.



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