Werbung mit fremden Rabattgutscheinen rechtmäßig
5 Aug
Die Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, ist nicht unlauter. In dem Verfahren ging es um zwei Werbemaßnahmen, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, auch Rabattgutscheine anderer Unternehmen anzunehmen. Schon das Landgericht hatte die Klage einer Wettbewerbszentrale wegen angeblichen unlauteren Wettbewerbes abgewiesen und auch das OLG Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin jetzt zurück. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe, heißt es in der Begründung. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt, so dass die Werbung zulässig war, erklären ARAG Experten (OLG Stuttgart, Az.: 2 U 148/14).
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