Gefährliche Hochzeitslaternen

12 Aug

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Veranstalter einer Hochzeit sind für den Brandschaden verantwortlich, der durch auf der Feier verwendete Himmelslaternen an zwei angrenzenden Gebäuden entstanden ist. Im verhandelten Fall brannten am Abend des 11.07.2009 zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von circa 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt, bei der kurz vor dem Brand 20 sogenannte Himmelslaternen gezündet wurden. Die Veranstalter der Feier, der Bräutigam und die Mutter der Braut, hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht. Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Dies gelte umso mehr, als beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien, so die ARAG Experten. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes will das OLG eine weitere Beweisaufnahme durchführen (OLG Frankfurt, Az.: 24 U 108/14).



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