Akzeptieren eines fremden Verhaltenskodex in Lieferketten

3 Okt

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Häufig verlangen vor allem grössere Kunden von ihren Lieferanten, daß diese den Verhaltenskodex des Kunden für ihr eigenes Unternehmen als verbindlich akzeptieren. Nicht selten sollen danach sogar die Unterlieferanten an die Grundsätze in dem Kodex gebunden werden. So wird dem Lieferanten nicht nur aufgebürdet, einen fremden Verhaltenskodex zu akzeptieren, sondern die darin enthaltenen Regelungen auch noch seinen eigenen Vorlieferanten aufzugeben. Bei internationalen Konzernen wird zum Teil auch auf Regelungen in anderen Rechtsordnungen verwiesen, zum Beispiel auf englisches oder US-amerikanisches Recht. Derartige Situationen sind für den Lieferanten nicht unproblematisch, weil er sich der Erwartungshaltung des Kunden entgegenstellen muß, der in aller Regel kein Verständnis dafür hat, daß seine guten Grundsätze nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

Aber ein Kodex, der die Grundsätze guten unternehmerischen Verhaltens regelt, kann stets nur von dem Unternehmen selbst aufgestellt werden. Es kommt allenfalls in Betracht, einen von einem Unternehmensverband für eine bestimmte Branche erstellten Verhaltenskodex zu akzeptieren, aber nicht den eines anderen Unternehmens. Am besten ist es natürlich, wenn der Lieferant seinen eigenen Verhaltenskodex erstellt hat, auf den er in einem solchen Falle verweisen kann. Ein Verhaltenskodex muß immer die Besonderheiten des Unternehmens widerspiegeln und mit der Akzeptanz im eigenen Unternehmen kann nur dann gerechnet werden, wenn er die Initiative dazu aus der Mitte des Unternehmens stammt. D.h. unter anderem sind die Mitarbeiter in die Erstellung und Implementierung intensiv einzubeziehen. Manche Verhaltensanweisungen bedürfen im Unternehmen sogar der Zustimmung oder jedenfalls der Einbindung des Betriebsrates. Verhaltensanweisungen müssen – wenn sie für die Mitarbeiter verbindlich sein sollen – ihre Grundlage zudem im Arbeitsvertrag finden.

Dr. Thomas Rinne ist als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado auch über die persönliche Homepage www.dr-thomas-rinne.de (rinne@fra.einem.de) erreichbar. Hier gibt es neben deutschen und internationalen Wirtschafts-News auch zahlreiche Informationen in spanischer und englischer Sprache.

Dr. Thomas Rinne ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V. sowie in Eurojuris International.



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