Vorsicht Puck!
7 Okt
Der Veranstalter eines Eishockey-Spiels muss dafür sorgen, dass Zuschauer nicht von Pucks getroffen werden. Im November 2008 war eine Zuschauerin bei einem Spiel der Straubing Tigers durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer verletzt worden. Sie wollte daraufhin gerichtlich festgestellt haben, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, ihren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Straubing Tigers GmbH hatte sich unter anderem darauf berufen, dass bei der Ausgestaltung des Stadions, bei dem an den Längsseiten des Spielfelds zu den Zuschauerrängen hin keine Schutznetze angebracht sind, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten sei. Nach Meinung des Gerichts kann sich der Veranstalter eines Eishockey-Spiel zumindest dort, wo konkrete Risiken für die Zuschauer bestehen, nicht durch Verweis auf die Einhaltung der DIN-Normen entlasten. Zwar müsse der Veranstalter eines Sportereignisses nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnen – dass ein Puck im Zuschauerbereich lande, sei aber kein einzelnes Ereignis. Vielmehr komme dies immer wieder vor, so dass – ungeachtet einer dahingehenden DIN-Vorschrift – die Verpflichtung besteht, die Zuschauer davor zu schützen, dass sie durch aus dem Spielfeld fliegende Pucks verletzt werden. Die Haftung des Veranstalters wurde daher bejaht, erklären ARAG Experten (LG Regensburg, Az.: 3 O 1702/10 (4)).
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