Wildunfall: So urteilen die Gerichte

9 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Im Herbst sind Unfälle mit Wildtieren besonders häufig. Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild, zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden, erklären ARAG Experten. Was geschieht aber, wenn das Tier schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung. Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, OLG München, Az.: 10 U 4630/85).



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