Keine Kündigung am Sonntag

25 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihr die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Die Parteien des Rechtsstreits verband im konkreten Fall ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart war. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die beklagte Firma kündigte der Arbeitnehmerin am Sonntag, den 30.11.2014 zum 15.12.2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in deren Hausbriefkasten ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2014 sein Ende gefunden habe. Das LAG hat der Klägerin Recht gegeben. Die Kündigung sei dieser erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 01.12.2014, zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12.2014 beenden können. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30.11.2014, in den Briefkasten gelegt worden war, sei die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt laut ARAG Experten selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 149/15).



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