Überraschendes Urteil: Urlaubsanspruch kann vererbt werden

9 Dez

Berliner Richter stellen sich gegen Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin (AG) macht stutzig: Eigentlich rechnet niemand damit, dass noch bestehender Urlaub eines Verstorbenen weiterhin Wirkung entfaltet. Doch genau das entschied das AG: Erben können sich die noch bestehenden Urlaubstage des Toten auszahlen lassen. Im konkreten Fall klagten die Erben einer Frau, die zum Zeitpunkt ihres Todes noch 33 offene Urlaubstage hatte.

Todesfall beendet Arbeitsverhältnis – finanzieller Urlaubsausgleich wird vererbt

Beim ersten Lesen beschleicht Hinterbliebene doch leichte Verwunderung: Grundsätzlich wäre ja anzunehmen, dass ein Verstorbener keinen Urlaub mehr benötigt. Und dennoch kommt das Gericht zu einem bestehenden Anspruch der Erben. Es begründet seine Entscheidung mit dem Europarecht: In einer EU-Richtlinie ist festgesetzt, dass nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Geld ersetzt wird. Das Berliner Gericht hält auch den Todesfall eines Arbeitnehmers für eine solche Beendigung. Diese Argumentation führt dazu, dass der Abgeltungsanspruch des Verstorbenen auf die Erben übergeht und diese nach Ansicht des Gerichts einen finanziellen Ausgleich bekommen müssen.

AG Berlin widerspricht mit diesem Urteil dem Bundesarbeitsgericht

Ob die Entscheidung jedoch Bestand haben wird, ist noch nicht geklärt, da noch Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann. Außerdem steht die jetzige Entscheidung des AG Berlin nicht im Einklang mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2011.

Verstirbt ein naher Angehöriger, so sind Hinterbliebene durch die eigene Trauer und die vielen Dinge, die nach dem Tod eines Menschen geklärt werden müssen, besonders eingespannt. Nichtsdestotrotz sollten die erbrechtlichen Verhältnisse unbedingt zeitnah geklärt werden, zumal in so mancher Hinsicht gesetzliche Fristen beachtet werden müssen. Mit der beschriebenen Entscheidung des AG Berlin ist eine weitere Regelungskomponente für Hinterbliebene hinzugetreten, die beachtet werden sollte. Wir empfehlen im Hinblick auf die nahezu unübersichtliche Menge an zu erledigenden Aufgaben im Sterbefall, sich umfangreiche juristische Unterstützung an Bord zu holen, um drohende rechtlichen Nachteile zu vermeiden.

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,

Fachanwalt für Erbrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.