Handgreiflichkeiten bei betrieblicher Karnevalsfeier – LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung

25 Jan

Pressemeldung der Firma ROSE & PARTNER LLP

Auch wenn es in der Hochphase des Karnevals in einigen Betrieben lockerer zugehen mag, können die Narren nicht über die Stränge schlagen. Der Karneval hebelt nicht das Arbeitsrecht aus. So kann auch eine betriebliche Karnevalsfeier in einer fristlosen Kündigung enden, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2015 bestätigte (Az. 13 Sa 957/15).

28 Jahre hatte ein schwerbehinderter Mitarbeiter für ein und denselben Arbeitgeber gearbeitet, ehe es bei einer Karnevalsfeier auf dem Betriebsgelände an Altweiberfastnacht 2015 zum Eklat kam und der Mann die fristlose Kündigung erhielt.

Er hatte sich zu der Karnevalsfeier als „Al Capone“ verkleidet. Als zwei Kolleginnen, wie an Weiberfastnacht durchaus üblich, ihm den Schlips abschneiden wollten, wollte sich das der Mann nicht gefallen lassen. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem als Clown verkleideten Kollegen. Der Ablauf der Auseinandersetzung blieb unklar. Am Ende soll „Al Capone“ dem Clown aber ein Bier ins Gesicht geschüttet und dann das leere Glas in die Stirn gedrückt haben. Dabei wurde der Clown verletzt, ein Notarzt musste ihm mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernen. Auch wenn der Clown wenige Tage später die Entschuldigung annahm, rettete das „Al Capone“ nicht den Job. Nach Anhörung des Betriebsrats und unter Zustimmung des Integrationsamts sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Er argumentierte, dass er unter Angststörungen leide und sich bedroht gefühlt habe. Dadurch sei es zu seiner Reaktion gekommen. Zum Tatzeitpunkt sei er schuldunfähig gewesen.

Das LAG Düsseldorf sah das anders. Nach gründlicher Betrachtung eines Videos von der Feier und der Vernehmung von Zeugen, bestätigte es die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Eine Revision ließ das LAG nicht zu, die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist ein rechtlich komplexer Vorgang. Besonders bei der fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen und dem Arbeitgeber darf die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sein. Diese lagen in dem geschilderten Fall offenbar vor.

Mehr Informationen zum Arbeitsvertrag und Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER unter http://www.rosepartner.de/… zusammengefasst.

 



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ROSE & PARTNER LLP
Jungfernstieg 40
20355 Hamburg
Telefon: +49 (40) 4143759-0
Telefax: +49 (40) 4143759-10
http://www.rosepartner.de

Ansprechpartner:
Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
+49 (40) 4143759-0



Dateianlagen:
    • Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore
ROSE & PARTNER LLP. hat sich auf Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht spezialisiert und steht Mandanten mit Büros in Hamburg, Berlin und Mailand zur Verfügung. Zu den Schwerpunkten der Kanzlei zählen - Wirtschaftsrecht - Gesellschaftsrecht - Steuerrecht & Steuerberatung - Unternehmensnachfolge - Erbrecht - Familienrecht - Gewerblicher Rechtsschutz - Internationales Recht


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.