Die Fürther Gustavstraße wird zum Exempel-Boulevard

15 Feb

Pressemeldung der Firma VEBWK Service Center

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt, warum man nur an Wochenenden in der Kneipenmeile bis 23 Uhr draußen sitzen darf. VEBWK sieht darin auch eine Einladung zur Gesetzesänderung.

Die Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in Sachen „Sperrzeitregelung in der Fürther Gustavstraße“ entspricht dem mittlerweile üblichen Vokabular, wenn es um erzieherische Maßnahmen für Gastronomie und feiernden Gästen geht. Der Fall in Fürth ist eine Fortsetzung der seit längerem feststellbaren Eingriffe in die Gastronomieszene und das persönliche Leben der Bürgerinnen und Bürger, die gerne mal ausgehen. Meist reicht ein Kläger aus, der als Anwohner von beliebten Ausgehvierteln auf sein Recht pocht, um vielen den Spaß zu verderben. Nicht selten bekommt man dabei auch das Gefühl vermittelt, dass Rechthaberei zu einer Sucht von einigen geworden ist und man schöpft die Möglichkeiten mit Akribie aus. Den Gerichten sind meist die Hände gebunden, muss man sich doch an Beschlüsse und rechtliche Voraussetzungen halten. Das lässt nicht viel Ermessensraum. So auch in Fürth, wo ab dieser Sommersaison während der Woche um 22 Uhr Schluss mit der Außengastronomie in der Gustavstraße ist und lediglich an Wochenenden und vor Feiertagen um eine Stunde länger bis 23 Uhr draußen konsumiert werden darf. Bedenkt man, dass in unseren Breitengraden relativ wenige Abende zum draußen Verweilen einladen, kann man schon von einer nächsten überflüssigen Bevormundung sprechen.

Interessant ist aber auch die Einlassung der Bayerischen Verwaltungsrichter, dass man den Wirtinnen und Wirten der Kneipenmeile in Fürth „Kontroll-und Einhaltungspflichten“ auferlegt. Da heißt es im Original: „Man erwartet von der Stadt, dass sie die Wirte verpflichtet, auf Raucher, die vor den Türen stehen, lärmmindernd einzuwirken – selbst oder durch Beauftragte. Das Anbringen von Hinweisschildern genüge insoweit nicht.“ Also bitte: hier wird deutlich, dass richterliche Sprüche bezüglich Sperrzeiten, Lärmvermeidung und Regulierung von Gästeverhalten inzwischen als klare Erziehungsmaßnahmen zu gelten haben. Seit nunmehr sechs Jahren, mit Einführung des Rauchverbots in der bayerischen Gastronomie, weisen verschiedene Stellen immer wieder darauf hin, dass dieses Gesetz dringend novelliert gehört. Es orientiert sich kaum an der Realität und schafft Brennpunkte, die so nicht sein müssten. Der Landesvorsitzende des Vereins zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e.V., Franz Bergmüller, wiederholt deshalb seine Forderung aus gegebenem Anlass: „Das Gesundheitsschutzgesetz, in dem das Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie verankert ist, muss dahingehend überarbeitet werden, dass ausgewiesene Raucherräume im Innenbereich möglich sind. Diese in der Regel kleinen Räume findet man sogar im Bayerischen Landtag. Für die Kneipen und Wirtshäuser würde die Änderung viele Probleme lösen, die das Gesetz verursacht hat. Und den Anwohnern wäre ebenfalls geholfen. Und den Ordnungsbehörden ebenso. Warum wartet man noch? Des Guten Feind ist das Bessere!“

 



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