Mietminderung wegen Entzugs der Dachboden-Nutzung

4 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Mieter können eine Mietminderung auch für mitvermietete Gemeinschaftsräume geltend machen. Sofern mietvertraglich die Mitnutzung entsprechender Gemeinschaftsflächen vereinbart worden ist, stellt der Entzug der Nutzungsmöglichkeit dieser Flächen einen Mangel der Mietsache dar. Zu solchen Gemeinschaftsflächen bzw. -räumen zählen u.a. Keller, Dachboden, Treppenhaus und Hausflur. Im konkreten Fall ging es um die Nutzung einen Dachbodens zum Trocknen der Wäsche. Diese Nutzungsmöglichkeit wurde vom Eigentümer kurzfristig entzogen, obwohl die Fläche ursprünglich mitvermietet gewesen war. Der Wegfall dieser Fläche mindert nach Ansicht der Richter die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch, da die eigentliche Wohnung lediglich 75 m² groß war. Laut ARAG Experten hielten die Richter aber lediglich eine Mietminderung in Höhe von zwei Prozent der Nettomiete für angemessen (AG Köln, Az.: 203 C 192/14).



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