OLG Düsseldorf zur Haftung des Geschäftsführers bei Markenrechtsverletzungen

7 Mrz

Pressemeldung der Firma ROSE & PARTNER LLP

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers tritt nicht bereits bei der bloßen Kenntnis von Markenrechtsverletzungen ein. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10. November 2015 entschieden (Az.: I-20 26/15).

Das OLG erkannte, dass bei Markenrechtsverletzungen aus dem Unternehmen heraus grundsätzlich zwar die persönliche Haftung des Geschäftsführers als Störer in Betracht käme. Dazu reiche aber die bloße Kenntnis der Kennzeichenverletzung nicht aus. Für die zivilrechtliche Haftung müsse der Geschäftsführer vielmehr willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzen. Das Urteil des OLG fügt sich in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein.

Der BGH hatte mit Urteil vom 18. Juni 2014 entschieden, dass ein Geschäftsführer nicht schon dann persönlich haftet, wenn er von den Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft lediglich Kenntnis hatte und diese nicht verhindert hat (Az.: I ZR 242/12). Der Geschäftsführer stehe nur dann persönlich in der Haftung, wenn er an den Wettbewerbsverstößen beteiligt war oder eine konkrete Verpflichtung gehabt hätte, diese zu verhindern. Nur aus seiner Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb lasse sich die persönliche Haftung nicht begründen.

Das OLG Düsseldorf hatte den Fall einer Markenrechtsverletzung zu verhandeln. Das beklagte Unternehmen hatte Produkte der Klägerin unter der eingetragenen Marke vertrieben und diese zusätzlich neu etikettiert. Da weder für den Vertrieb noch für die Neuetikettierung eine Erlaubnis vorlag, wurde sowohl das Unternehmen als auch sein Geschäftsführer auf die Zahlung von Abmahnkosten, Rückruf und Vernichtung der betroffenen Artikel verklagt.

Das OLG erkannte zwar die Markenrechtsverletzung, stufte den Streitwert allerdings deutlich niedriger ein. Die Klage gegen den Geschäftsführer wies das Gericht zurück. Die Voraussetzungen für die persönliche Haftung seien nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der Geschäftsführer willentlich zu der Markenrechtsverletzung beigetragen oder zumutbare Verhaltenspflichten verletzt habe. Zumal die Frage, inwieweit eine Anzeige des Vertriebs erforderlich gewesen wäre, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Geschäftsführer und andere leitende Organe eines Unternehmens sind unabhängig von der Gesellschaftsform immer auch einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. ist sowohl mit der Durchsetzung als auch mit der Abwehr von Haftungsansprüchen vertraut. Sie vertritt in Vergleichsverhandlungen und vor Gericht Gesellschaften, das Management, Aufsichts- und Beiräte.

Unter http://www.rosepartner.de/… sind weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht zusammengefasst.

 



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