Handel mit Nikotinhaltigen E-Zigaretten ist verboten

9 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Handel mit E-Zigaretten, die Nikotin enthalten, ist derzeit strafbar. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe bestätigten eine Geldstrafe gegen einen Mann, der nikotinhaltige elektrische Zigaretten in seinem Geschäft und online verkauft hat. Weil sich E-Zigaretten erst seit einigen Jahren auf dem deutschen Markt ausbreiten, war die Rechtslage unklar. Denn E-Zigaretten werden nicht im eigentlichen Sinne geraucht – beim Ziehen am Mundstück wird eine Flüssigkeit (Liquid) vernebelt und inhaliert. Jetzt stuft der BGH die nikotinhaltige E-Zigarette als Tabakerzeugnis ein – und die bisherigen Regelungen dafür verbieten die Beimischung bestimmter Stoffe wie Ethanol, die in den Liquids enthalten sind. Da der Mann mit derartigen Zigaretten handelte, wurde eine Geldstrafe gegen ihn verhängt. ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in diesem Bereich eine neue gesetzliche Regelung geben wird, die auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 basiert. Dann wird das Inverkehrbringen von Flüssigkeiten erlaubt, deren Nikotingehalt eine bestimmte Konzentration nicht übersteigt (BGH, Az.: 2 StR 525/13).

 



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