Helmpflicht auch für gläubige Turbanträger

10 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer hierzulande auf ein Motorrad steigt, muss einen Helm tragen. Nach Auskunft von ARAG Experten gilt diese Vorschrift ohne Ausnahmen, also auch für Turbanträger, die diesen aus religiösen Gründen tragen. Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall eines bekennenden Sikhs. Seine aus Indien stammende Religion schreibt vor, Haare in der Öffentlichkeit stets unter einem Turban zu verbergen. Und wer schon einmal einen Motorradhelm getragen hat, weiß, vor welchem Dilemma der Mann stand: Ein Turban passt nicht unter einen Helm. Doch die Richter entschieden, dass die Helmpflicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht verletzt. Darüber hinaus wunderten sie sich, dass der religiöse Mann erst acht Jahre nach seinem Übertritt zum Sikh-Glauben diese Ausnahmeregelung beantragt hatte. Die ARAG Experten weisen abschließend darauf hin, dass das Sikh-Glaubensgesetz es zulasse, den Turban situationsbedingt gegen eine andere Kopfbedeckung zu tauschen (VG Freiburg, Az.: 6 K 2929/14).

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