Kosten für Umstellung von Telefonanschluss sind erstattungsfähig
6 Apr
Bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt hat, zählen auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinn. Im verhandelten Fall zog der Kläger nach der Trennung von seiner Ehefrau um. Das beklagte Jobcenter hatte ihm zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung vom Jobcenter getragen werden können. Das Jobcenter bezahlte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Die Kosten für die Umstellung des Telefon – und Internetanschlusses und des Nachsendeantrags wollte es jedoch nicht übernehmen. Das aufgerufene Gericht entschied hingegen, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon – und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Die Kosten sind daher nach Auskunft der ARAG Experten zu erstatten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 6 AS 1349/13).
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