Widerruf des Kaufvertrages bei „Tiefpreisgarantie“

6 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags ist bereits dann wirksam, wenn er fristgerecht erfolgt ist. Die Gründe, die zu dem Widerruf geführt haben sind ohne Belang. Der Kläger hatte im konkreten Fall bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte hielt den Wiederruf für unwirksam. Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 146/15).



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