Bausparerin klagt erfolgreich vor dem OLG Stuttgart

8 Apr

Pressemeldung der Firma schmallenberg.txt

Laut einer Pressemitteilung vom 30.03.2016 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehrt. Sie hatte ihn 1978 mit einer Bausparsumme von 40.000,- DM (20.451,68 €) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p. a.. Nach Zuteilungsreife 1993 stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €. Die Bausparsumme war nicht vollständig angespart.

Das OLG Stuttgart hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Sie könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach § 5 Abs. 1 ABB sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele keine Rolle. Die überlange Vertragsdauer beruhe hier zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Die Bausparkasse habe aber für diesen Fall ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Wenn sie ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf ein Kündigungsrecht berufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Soweit ersichtlich ist dies die erste obergerichtliche Entscheidung (Aktenzeichen: 9 U 171/15, Oberlandesgericht Stuttgart), die die Kündigung eines noch gut verzinsten Bausparvertrags für unwirksam und die betreffende Bausparkasse zur weiteren Verzinsung angesparten Guthabens für verpflichtet hält. Sie sollte Bausparer, deren Vertrag unter vergleichbaren Umständen gekündigt wird, ermutigen, auf Einhaltung getroffener Vereinbarungen zu bestehen und sich rechtzeitig versierter anwaltlicher Unterstützung zu versichern.

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