Die Drohne und das Nachbargrundstück

14 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das Recht am eigenen Bild gehört zu unseren gesetzlich verankerten Persönlichkeitsrechten. Wer nicht abgelichtet werden möchte, muss das als Otto-Normal-Verbraucher auch nicht. Neuerdings lauert jedoch die Gefahr, unfreiwillig fotografiert oder gar gefilmt zu werden, in der Luft: Mit Drohnen, die es zu erschwinglichen Preisen mittlerweise in jedem gut sortierten Elektrohandel gibt, können gestochen scharfe Bilder aus großer Höhe gemacht werden. Aus diesem Grund weisen ARAG Experten darauf hin, dass Drohnen die Privatsphäre gefährden und daher nicht ohne weiteres überall herumfliegen dürfen. Es drohen eine Abmahnung oder gar eine Unterlassungsklage, wenn man zuwiderhandelt. In einem konkreten Fall ging ein Hobbypilot seiner sonnenbadenden Nachbarin mit seinem Fluggerät so lange auf die Nerven, bis sie vor Gericht zog. Der Drohnenbesitzer, der gar keine Fotos von seiner Nachbarin gemacht hatte, wehrte sich und pochte auf seine schützenswerte allgemeine Handlungsfreiheit, mit der er seinem Hobby nachgehe. Doch die Richter werteten das Persönlichkeitsrecht der Frau höher (Amtsgericht Potsdam, Az.: 37 C 454/13).

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