Widerruf bei „verbundenen Geschäften“

15 Apr

Pressemeldung der Firma schmallenberg.txt

„Es ist noch nicht vorbei“, meint Rechtsanwalt Markus Jansen mit Blick auf einen anstehenden Termin vor dem Bundesgerichtshof. Hier steht am 31. Mai 2016 die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs bei sog. verbundenen Geschäften zur Entscheidung an (Az.: 511/15). Es geht um die Klage eines Anlegers, der mit einem Darlehen seine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft zum Teil finanziert hat. Jansen: „Eigentlich eine typische Widerrufsthematik, allerdings bleibt sie vom Tod des Widerrufsjokers am 21. Juni 2016 unberührt, da keine Immobilien finanziert wurden!“

In Karlsruhe wird ein ganz anderer Punkt als üblich beim Widerruf von Verbraucherdarlehen, die z.B. für die Immobilienfinanzierung verwendet wurden, beleuchtet. Es geht um die Frage, ob nun das gesamte verbundene Geschäft, sprich Darlehen und Fondsbeteiligung, rückabgewickelt werden kann.

Im Oktober 2014 hatte sich der Kläger an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die Finanzierung brachte er nur zur Hälfte aus eigenen Mitteln auf, für den Rest nahm er ein Darlehen bei der Bank auf. Das Darlehen hatte er 2010 vollständig getilgt; rund vier Jahre später widerrief er den Darlehensvertrag. Mit seiner Klage verfolgte er die Rückzahlung des Darlehens zzgl. eines Nutzungsentgelts in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz Zug um Zug gegen die Abtretung seiner Beteiligung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt und sprach dem Verbraucher einen Teil des verlangten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3 Prozent über den Basissatz gegen die Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zu.

Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Bank bei dem Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe, da sie keinen Bezug auf das vorliegende verbundene Geschäft nehme. Daher sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf deshalb fristgerecht und wirksam erfolgt. Dem stehe die Tatsache, dass das Darlehen bereits getilgt wurde, nicht entgegen. Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt oder treuwidrig ausgeübt worden. Über die zugelassene Revision der Bank muss der BGH nun am 31. Mai entscheiden.

„Das Urteil kann große Signalwirkung haben, die weit über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags hinausgehen kann. Der Widerruf kann dann eine Möglichkeit sein, um sich von enttäuschenden Fondsbeteiligungen zu trennen. Vorausgesetzt es liegt ein verbundenes Geschäft vor, d.h. die Beteiligung an der Fondsgesellschaft und der Abschluss des Darlehens bilden eine wirtschaftliche Einheit. Es muss nachweisbar sein, dass das Darlehen zur Finanzierung an der Beteiligung aufgenommen wurde. Dass die Beweggründe für die Wirksamkeit eines Widerrufs unerheblich sind, hat der BGH bereits entschieden“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Die Kanzlei AJT ist Mitglied der Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und überprüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

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