Nur einheimische Werbung erlaubt
4 Mai
In Wohngebieten in Rheinland-Pfalz sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten – nicht aber an sogenannten Fremdwerbeanlagen – zulässig. Geklagt hatte ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen. Es beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung und das Verfahren landete vor Gericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden, so die ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 446/15).
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