Nur einheimische Werbung erlaubt

4 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

In Wohngebieten in Rheinland-Pfalz sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten – nicht aber an sogenannten Fremdwerbeanlagen – zulässig. Geklagt hatte ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen. Es beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung und das Verfahren landete vor Gericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden, so die ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 446/15).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.