Klagen in Sachen MT „ARCTIC BRIDGE“ vor dem Landgericht Düsseldorf rechtshängig

3 Jun

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Mehrere hundert Privatanleger beteiligten sich seit 2007 an dem Schiffsfonds MT „ARCTIC BRIDGE“ Tankschiffahrtsgesellschaft mbH. Geschäftsmodell des geschlossenen Fonds sollte der Erwerb und der Betrieb eines Produkten-/Chemiekalientankers, der MT Arctic Bridge, sein. Bereits seit 2011 steckt der Fonds in finanziellen Schwierigkeiten. Bis heute bleibt die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds deutlich hinter den Erwartungen der Anleger zurück.

Diese Erwartungen basieren auf den völlig unrealistischen Angaben im Verkaufsprospekt, der für viele Anleger Grundlage einer Beteiligung an der „ARCTIC BRIDGE“ war. So wurde dort die zu erwartende Entwicklung des Fonds und damit der prognostizierte Anlageerfolg geradezu überoptimistisch dargestellt. Auch suggeriert die Prospektdarstellung hinsichtlich der Erfolgsbilanz der Emittentin des Fonds einen deutlich zu positiven Eindruck. Wie so oft wurden viele einer Schiffsbeteiligung innewohnende Risiken gar nicht, nur unzureichend oder sogar widersprüchlich dargestellt. Insgesamt hat die Prüfung des Verkaufsprospekts, auch durch Einholung eines Prospektgutachtens durch Rössner Rechtsanwälte, zehn gravierende Prospektfehler ergeben.

Rössner Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger in Klageverfahren gegen die Gründungskommanditisten und Treuhandkommanditistin vor dem LG Düsseldorf. Die Kläger machen dort Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Erstellung und Herausgabe eines in vielerlei Hinsicht fehlerhaften Emissionsprospektes geltend. Zudem müssen sich die Prospektverantwortlichen fehlerhafte Aussagen ihres Vertriebs, wie zum Beispiel der Lange Vermögensberatung GmbH, München zurechnen lassen.

Vertrieben wurden die Beteiligungen an der „ARCTIC BRIDGE“ vornehmlich durch die wegen der Aussendung falscher und irreführender Aussagen bereits mehrfach (zuletzt bestätigt durch den BGH) rechtskräftig verurteilten Lange Vermögensberatung GmbH. Die beim Vertrieb verwendeten Unterlagen sind hinsichtlich der vermeintlichen Sicherheit und angeblichen Handelbarkeit der Anteile schlicht falsch. Denn anders als die Lange Vermögensberatung GmbH behauptet, handelt es sich bei einer Schiffsbeteiligung nicht um einen „Kurzläufer“, die Anteile sind nicht „sofort fungibel“ und garantieren keine „sicheren Einnahmen“.

Die Gegenseite beschränkt sich in den Klageverfahren bisher darauf, aus für die Schifffahrtsbranche erstellten Gefälligkeitsgutachten zu zitieren und die Vorwürfe einfach in Abrede zu stellen.

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Robert D. Buchmann

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