OLG Celle bestätigt Rückabwicklung einer „Schrottimmobilie“

11 Jul

Pressemeldung der Firma Verein für Existenzsicherung e.V.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2016 bestätigte der 4. Senat des OLG Celle das Urteil des Landgericht Hannover, wonach die Bauträgergesellschaft, hier die Projekt Rentenvorsorge, den Kauf einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilien in Magdeburg rückabwickeln muss.

Dem Kläger steht nun der anteilige Kaufpreis abzüglich von Mieteinnahmen Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Immobilie zu.

Bereits das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die im Rahmen des notariellen Kaufangebotes enthaltene Bindungsfrist, als auch die sogenannte Fortgeltungsklausel, die allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und unwirksam sind. Der dortige Kläger hatte ein Kaufangebot mit entsprechenden Klauseln abgegeben. Erst nach Ablauf der Bindungsfrist wurde das Kaufangebot von der Bauträgergesellschaft angenommen. Im Rahmen des Verfahrens hatte sich die Bauträgergesellschaft darauf gestützt, dass für die verspätete Annahme besondere Gründe vorlagen. Auch hatte sich die Bauträgergesellschaft darauf berufen, dass es sich bei den Klauseln nicht um AGB‑Klauseln handelt und diese im Übrigen nicht unwirksam sein. Sowohl das Landgericht als auch nun das Oberlandesgericht Celle folgten dieser Auffassung nicht und verurteilten die Projekt Rentenvorsorge zur Rückabwicklung des damals geschlossenen Kaufvertrages.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass betroffene Immobilienerwerber in jedem Fall ihre notariellen Urkunden durch einen Fachanwalt prüfen lassen sollten. Sind nämlich etwaige Klauseln in notariellen Verträgen unwirksam und/oder Fristen bereits abgelaufen bevor die Annahme erklärt wird, bestehen sehr gute Chancen, auf Rückabwicklung zu klagen. Insbesondere, wenn es sich um nicht wirtschaftliche sanierungs- und denkgeschützte Steuersparmodelle handelt. In der Regel wurden diese Steuersparmodelle zu Bauträgerpreisen verkauft. Im Nachhinein stellt sich dann aber heraus, dass nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten zwar Steuervorteile gewährt werden, der tatsächliche Wert der Immobilie aber meist nur bei der Hälfte bzw. einem Drittel des gezahlten Kaufpreises liegt und somit trotz der erzielten Steuervorteile die gesamte Investition unter Berücksichtigung der zu zahlenden Darlehensraten wirtschaftlich nachteilig ist und aufgrund der hohen Belastung durch die Darlehen zu erheblichen Verlusten führt.

In jedem Fall sollten betroffene Erwerber berücksichtigen, dass die zehnjährige Höchstfrist bezüglich der Verjährung läuft. Erwerber, welche z. B. die Immobilie im August 2006 erworben haben, müssten bis spätestens August 2016 Klage eingereicht haben.

Der VfE betreut den Kläger des oben genannten Verfahrens und weitere Mitglieder, welche bereits obsiegende Urteile erstreiten konnten.

Weitere Informationen unter www.vfe.de.



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