Kann man sich gegen Kündigung des Bausparvertrags wehren?

18 Jul

Rechtsprechung uneinheitlich - jetzt ist der BGH am Zug

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Den meisten Deutschen geht es grundsätzlich gut – zumindest so gut, dass sie immer wieder Geld beiseitelegen können, um sich später einen Wunsch zu erfüllen. Ein beliebtes Sparmodell war und ist der Bausparvertrag. Zunächst wird über einen längeren Zeitraum gespart. Der Zinssatz, den die Bausparkasse für das Gesparte zahlen muss, ist vorher vereinbart worden. Ist mit den Sparbeiträgen eine festgesetzte Summe erreicht worden, kann sich der Bausparer das Geld zuzüglich der Zinsen wieder auszahlen lassen und hat darüber hinaus auch noch einen Anspruch auf ein Bankdarlehen, um ein mögliches Bauprojekt zu finanzieren.

Bausparverträge werden gekündigt

Weil Bausparverträge häufig über einen langen Zeitraum laufen, gibt es viele Verträge, die zehn Jahre und älter sind. Inhabern solcher Bausparverträge flattern in letzter Zeit immer wieder Kündigungen ihrer Bausparkassen ins Haus. Diese berufen sich darauf, dass nach 10 Jahren Laufzeit ein Kündigungsrecht bestehe und nun die bisher angesparte Summe durch den Sparer abzurufen sei. Das ist ärgerlich für den Sparer, denn in den alten Verträgen wurden oft Sparzinsen von ca. 2 – 5 % vereinbart, die in der heutigen Niedrigzinsphase niemals gewährt werden würden.

Der Knackpunkt an diesen Vorgängen ist, dass sich die Oberlandesgerichte nicht einig sind, ob den Bausparkassen tatsächlich ein Kündigungsrecht zusteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied im Juni, dass die Kündigungen zulässig seien. Das OLG Stuttgart stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Bausparkassen kein ein Kündigungsrecht haben.

Kündigungen unzulässig laut Oberlandesgericht Stuttgart

Die Vorschrift, auf die sich die Banken berufen, sei eine Verbraucherschutzvorschrift und somit nicht für die Banken einschlägig, so die Stuttgarter Richter. Wenn sich nun im Nachhinein die Wirtschaflichkeit der Verträge für die Bausparkassen negativ entwickelt hat, sei das ihr eigenes Risiko gewesen. Diesem Risiko hätten sie von vornherein begegnen können durch entsprechende präventive Vertragsgestaltung. Die nachträgliche Lösung von den Verträgen durch Kündigung sei ihnen dagegen verwehrt. Auch andere Angriffspunkte sieht das OLG Stuttgart. So sei zum Beispiel – wenn man die betreffende Vorschrift für anwendbar hielte – gleichwohl noch nicht geklärt, ab wann die relevante zehnjährige Frist zu laufen beginnt.

Revision zugelassen

Weil das OLG Stuttgart und das OLG Hamm nun also die Fallkonstellation unterschiedlich bewerten, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das heißt, betroffene Bausparer können nun darauf hoffen, dass der BGH wie in viele anderen Fällen den Verbraucherschutz über die kommerziellen Interessen der Banken stellt und ein dem OLG Stuttgart entsprechendes bindende Urteil fällt.

Betroffene sollten also die Kündigung nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht konsultieren.

Thomas Kreyenkötter

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

http://www.rsw-beratung.de/



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