Fahrzeughalter verschweigt Fahrer und zahlt tausende Euro für Falschparken

1 Aug

Laut BGH-Urteil muss er die Prozesskosten zahlen

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Wer nur schnell einkaufen gehen will, sich aber das Parkticket spart, ist in der Regel nicht gut beraten. In einem Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden wurde, hat ein Fahrzeughalter hoch gepokert – und verloren. Der Halter hatte sein Fahrzeug einem Dritten überlassen. Dieser Fahrer stellte den Pkw auf einem Parkplatz eines privaten Betreibers ab und zahlte nicht. Der Betreiber klemmte daraufhin ein Ticket für ein sogenanntes „erhöhtes Nutzungsentgelt“ in Höhe von 20 € unter die Scheibenwischer. Dieses Ticket wurde nicht gezahlt. Daraufhin ermittelte der Betreiber den Halter des Fahrzeugs mit Hilfe des Autokennzeichens und verlangte von ihm die Mitteilung des Namens des immer noch unbekannten Fahrers. Der Halter verweigerte die Herausgabe des Namens, woraufhin der Parkplatzeigentümer vor Gericht zog.

Tausende Euro Prozesskosten als Preis für Namensverweigerung

Die 20 € Strafe konnte er von dem Halter nicht verlangen, weil dieser – jedenfalls angeblich – nicht gefahren war. Deshalb verklagte er den Halter darauf, in Zukunft das Parken ohne Parkticket zu unterlassen, egal ob er den Wagen selbst fährt oder ein anderer ihn fährt. Der BGH gab dem Unterlassungsbegehren recht, das heißt, der Halter hat den Prozess verloren und muss die Prozesskosten zahlen. Das wären die Kosten für seinen eigenen Anwalt, die Kosten für den gegnerischen Anwalt und die Gerichtsgebühren, insgesamt eine Summe von mehreren Tausend Euro.

In Zukunft wird dieser Fahrzeughalter, und andere sollten sich ihm anschließen, somit eher den falschparkenden Fahrer benennen oder sich besinnen, dass er doch selbst gefahren ist und den Strafzettel in Höhe von 20 € bezahlen. Auch wenn die juristische Begründung für das Unterlassungsbegehren eher auf dünnem Eis steht, muss man dem BGH vom Ergebnis gedacht wohl Recht geben. Hätte der Bundesgerichtshof den Halter nicht verurteilt, hätte der Parkplatzeigentümer keinerlei Druckmittel gegen Falschparker.

Marina Golücke

Rechtsanwältin

http://www.rsw-beratung.de/



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.