Sparbuch geerbt? Das sollten Sie wissen!
28 Okt
Bescheidenheit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr! Das wusste schon Marlene Dietrich, und ihr Satz hat bis heute nichts von seiner Gültigkeit eingebüßt. Das lernte auch der Lieblingsneffe und Erbe einer recht betuchten verstorbenen Dame. Sie hatte ihm per „Verfügung für den Todesfall“ alle Rechte aus ihren Sparbüchern bei einer Sparkasse übertragen. Darüber hinaus schrieb sie ihrem Neffen auf, wer aus der Familie wie viel von den insgesamt 120.000 Euro Ersparnissen erhalten sollte, ließ aber eine Nichte und einen anderen Neffen unberücksichtigt. Der bescheidene Lieblingsneffe verteilte das geerbte Geld und bedachte auch die beiden nicht benannten Verwandten. So viel Uneigennützigkeit war dem Finanzamt wohl bisher noch nicht untergekommen. Die Beamten forderten vom Lieblingsneffen die gesamte Erbschaftssteuer, also ca. 17.000 Euro. Da sein eigener Anteil aber nur 13.500 Euro betrug, hatte der Bundesfinanzhof ein Einsehen. Er muss nur versteuern, was er auch bekommen hat. Letztendlich glaubten die Richter ihm, dass die Tante vor ihrem seligen Dahinscheiden die Verteilung der Gelder an die übrigen Verwandten gewollt hatte (BFH, Az.: II R 8/07).
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