Parken mit offenem Fenster

4 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Hand auf’s Herz: Hätten Sie gewusst, dass das Parken mit geöffnetem Fenster eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen geparkte Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung gesichert werden. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Auch in den Sommermonaten, wenn ein in der Sonne geparkter Pkw schnell zum Backofen wird, müssen Türen und Schiebedach laut ARAG Experten fest verschlossen sein. Lediglich einen Fingerbreit darf die Fensterscheibe zur Frischluftzufuhr laut den Verwaltungsvorschriften zur StVO geöffnet bleiben. Hält sich der Fahrer allerdings in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug auf, darf er das Fenster ausnahmsweise ganz geöffnet lassen. Cabrio-Fahrer dürfen ihr Gefährt gänzlich ohne Verdeck abstellen; nur die Türen müssen verschlossen sein.



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