Leasinggesellschaften haften für Maut
9 Nov
Leasinggesellschaften können als Eigentümer von Lkws grundsätzlich zur Begleichung offener Mautforderungen herangezogen werden. Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings beziehungsweise eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtliche Eigentümer der Sattelzugmaschinen. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für die noch offenen Forderungen in Anspruch. Dies auch zu Recht. Nach dem Lkw-Mautgesetz sei der Eigentümer als potentieller Mautschuldner anzusehen. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes und seiner Historie nicht feststellen. Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung hätten und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen aus den mautpflichtigen Strecken zögen, so die ARAG Experten (VG Köln, Az.:14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15).
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