Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings

10 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Auch wenn in einem Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen Mobbings geltend gemacht werden. Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Auch länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren Mobbing-Handlungen stehen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im verhandelten Fall machte ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit seiner Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht (LAG) seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Ingenieur begründet hat. Laut ARAG Experten hat das LAG dabei jedoch nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Das sah das BAG anders. Die Revision des Klägers hatte daher Erfolg (Az.: 8 AZR 709/06).



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