Parkhallenbetreiber haftet für bröckelnden Putz vom Nachbargebäude
23 Nov
In einem kürzlich entschiedenen Fall war ein auf einem kostenpflichtigen Parkplatz geparktes Auto durch den herabfallenden Putz am Nachbargebäude an Motorhaube und Kotflügel beschädigt worden. Daher forderte der Pkw-Besitzer 740 Euro Schadenersatz. Dies lehnte der Parkhallenbetreiber mit der Begründung ab, er sei für die Wand des Nachbargebäudes nicht verantwortlich. Das AG Hannover sah das jedoch anders: Der Betreiber der Parkhalle wurde nach einer Erweiterung des Klageantrages zu einer Zahlung von 972,80 Euro an den geschädigten Autobesitzer verurteilt. Der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte unabhängig vom Verschulden für Schäden, die an abgestellten Fahrzeugen entstehen, erklären ARAG Experten das Urteil (AG Hannover, AZ: 565 C 11773/15).
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