Dash-Cam-Nutzung ist grundsätzlich zulässig
30 Nov
Es gibt unterschiedliche Positionen zur Verwendung einer Dash-Cam im Autoverkehr. Das Landgericht München hat das Thema grundsätzlich aufgearbeitet und rechtlich für Klarheit gesorgt
Verkehrsrecht meets Persönlichkeitsrecht! Einen spannenden Sachverhalt hatte das Landgericht München I zu verhandeln. Das zuständige Amtsgericht hatte einen Antrag auf Zulassung einer Dash-Cam im Beweissicherungsverfahren und eine darauf beruhende Unfallanalyse abgelehnt und zwar aus recht fadenscheinigen Gründen. Da nicht geklärt werden könne, ob die Kamera fallbezogen oder permanent gefilmt habe, sei nicht klar ersichtlich, ob die dargestellten Abläufe mit dem Unfall in Verbindung stünden.
Damit wollte sich der Kläger aber nicht abfinden und trug die Sache vor das Landgericht München I. Hier urteilte man anders – und vor allem differenzierter, denn das Gericht setze sich intensiv mit der grundsätzlichen Zulässigkeit des Betriebs einer Dash-Cam auseinander. Diese sei auch bezüglich der Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu beurteilen. Dash-Cam-Filme tangierten nicht grundsätzlich das Recht am eigenen Bild bei der Aufnahme von zufällig anwesenden Personen, sondern erst dann, wenn das Material auch “verbreitet“ werde. Eine Verwendung in einem Gerichtssaal sei zwar als „öffentlich“ zu bewerten, nicht aber im Sinne eines “Verbreitens” bzw. “Zurschaustellens“, das Persönlichkeitsrechte betreffen würde.
Filmen ja – verbreiten nein!
Einen weiteren interessanten Aspekt hat Rechtsanwalt Arno Lampmann, Pesonenschützer und Partner der Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei in der Urteilsbegründung gefunden: „In aller Regel filmt eine Dash-Cam die so genannte Individualsphäre und greift selten in den private Lebensbereich potentieller Opfer ein.“ Heißt: Eine Dash-Cam filmt alltägliche Dinge und normale Orte, ohne z.B. Hauseinfahrten oder Eingangsbereiche an denen sich Schutzberechtigte Personen aufhalten, besonderes Augenmerk zu schenken.
Das Gericht ließ die Verwendung der Dash-Cam im Verfahren zu.
Lampmann: “Die Verwendung einer Dash-Cam ist also aus Sicherheitsgründen im Sinne einer objektiven Rekonstruktion des Unfallherganges zulässig. Benutzer sollten aber darauf achten, dass das aufgenommene Material nicht sachfremd verwendet wird, z.B. im Rahmen eines facebook-Posts.“ So etwas kann als Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung gewertet werden und das wäre unzulässig, wenn es Persönlichkeitsrechte tangiert.
Landgericht München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16
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