Zuzahlungsverzicht ist bei Werbung für medizinische Hilfsmittel erlaubt

5 Dez

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Der Markt für medizinische Hilfsmittel ist heiß umkämpft und natürlich ist schnell der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Raum, wenn Werbung verspricht, die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für Kunden zu übernehmen. So stand der Verein „Zentrale für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.“ – die so genannte Wettbewerbszentrale – schnell Gewehr bei Fuß und forderte einen Internethändler auf Unterlassung der vermeintlich unzulässigen Werbebotschaft auf.

Während das Landgericht die Klage des Vereins abwies, zeigte die Berufungsinstanz mehr Einsicht für die Argumentation der Wettbewerbsschützer: Die Übernahme der Zahlung stelle eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Verkäufer können über Zuzahlung frei verfügen

Grund: Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden. Der Zuzahlungsverzicht stelle auch keine verbotene Heilmittelwerbung dar. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Landgericht hat seine Hausaufgaben wirklich gut gemacht, während das OLG ziemlich daneben lag. Gut, dass der Beklagte den langen und teuren Weg durch die Instanzen auf sich genommen und bewiesen hat, dass ein Wettbewerbsverstoß erst dann einer ist, wenn der Fall juristisch abgeschlossen ist.“ Kritiker von abmahnfreudigen Vereinen sind sich einig: Das Urteil ist ein verdienter Dämpfer für die Wettbewerbszentrale, die diesmal einmal zu viel abgemahnt hat.

Lampmann ist Co-Autor des juristischen Standard-Werkes “Handbuch zum Multimedia-Recht“ und hier mit einem zum Thema passenden Artikel zum „Lauterkeitsrecht“ in der aktuellen Auflage vertreten.

BGH, 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15



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