Diskriminierende Sozialpläne bei Betriebsstilllegungen
13 Dez
Aufgrund von Umstrukturierungen gehörte sie zu den Beschäftigten, deren Betrieb stillgelegt wurde. So war die zweifache Mutter plötzlich arbeitslos. Immerhin: Der Sozialplan sah eine Grundabfindung sowie einen Zuschlag für jedes Kind vor. Der Arbeitgeber zahlte allerdings nur für Kinder, die in die Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Damit war die Teilzeitbeschäftigte raus. Denn ihre beiden Kinder waren bei ihrem besser verdienenden Mann eingetragen, der eine höhere Lohnsteuerklasse hatte. Sie selbst hatte Lohnsteuerklasse V, bei der keine Kinder steuerrechtlich eingetragen werden können. Nach Ansicht der ARAG Experten verstößt diese Art der Sozialplanung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und ist damit rechtswidrig. Die diskriminierte Frau klagte erfolgreich vor Gericht und bekam 2.500 Euro pro Kind zugesprochen (Landesarbeitsgericht Nürnberg Az.: 7 Sa 655/14).
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