Fehlerhaftes Tattoo: Nachbesserung vom Tätowierer?

17 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Führt ein Tätowierer seine Arbeit mangelhaft aus, muss sich der Kunde nicht auf eine Nachbesserung und schon gar nicht auf eine Laserbehandlung mit anschließender Neutätowierung durch denselben Tätowierer einlassen. Unter Umständen steht dem Kunden sogar ein Schmerzensgeld zu. Im verhandelten Fall stach ein Tätowierer zu tief in die Haut einer Kundin, sodass die Farbe verlief. Darüber hinaus entsprach die Linienführung und Farbgebung nicht der Skizze. Der Tätowierer bot der Kundin an, für die Laserbehandlung der beanstandeten Stellen durch einen Mediziner aufzukommen und anschließend die Stellen neu zu tätowieren. Die Kundin lehnte das Angebot ab und verlangte neben den Kosten für die Entfernung des Tattoos ein Schmerzensgeld. Die Richter des angerufenen Oberlandesgerichtes sahen das genauso, denn das Stechen einer Tätowierung stellt eigentlich eine Körperverletzung dar. Eine solche kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Kundin in das Stechen einwilligt. Die Einwilligung der Kundin erstreckte sich aber nur auf ein technisch und gestalterisch mangelfreies Tattoo. Die Kundin musste sich auch nicht auf eine Nachbesserung durch den Tätowierer einlassen, da das Vertrauen der Kundin angesichts der schweren Mängel erschüttert war. Da es um Arbeiten ging, die mit körperlichen Schmerzen verbunden waren und deren fehlerhafte Ausführung erhebliche ästhetische und sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kam dem Vertrauen der Kundin in den Tätowierer eine besondere Bedeutung zu, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 12 U 151/13).



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