Bürgerrechte holt man sich!
1 Feb
Über den Verlust der Grundlage der Mitbestimmungsrechte
Bürgerrechte holt man sich!
Über den Verlust der Grundlage der Mitbestimmungsrechte.
Alles Recht steht in seiner Wirkung im Verhältnis zum Boden.
Die Eigentumsrechte am Boden bieten die Grundlage für die Bestimmungsrechte der Einwohner über ihr Gebiet.
Die Bodenrechte hier in Deutschland liegen in 1914, genau gesagt im August 1914. Deshalb werden die Feuerversicherungen und die Bodenwerte auch noch im Verhältnis zur Deutsche Mark des Deutschen Reiches berechnet.
Vermutlich wissen die wenigsten deutschen Häuslebauer etwas darüber, aber unsere Notare und auch Immobilienhändler dürften informiert sein.
Warum ist das Bodenrecht so wichtig? Es begründet die echte Naturstaatlichkeit, denn Staaten können verschiedenen Rechtskreisen angehören. Da gibt es im niedersten Recht auf staatenlosen Grund die Wirtschaftstaaten.
Oder es gibt Staaten, die dem Kirchenrecht unterliegen, wie beispielsweise der Vatikanstaat in Rom. Geschichtlich stand auch das Heilige Römische Reich aufgrund der Lehnsvergabe der katholischen Kirche unter dem Kolonialrecht, begründet auf dem Ordens- oder Lehnsrecht des Adels und der Kirche.
Geschichtlich unter dem canonischen und römischen Recht steht das höchste Recht, das bürgerliche Provinzialrecht!
„Was von dem Gebrauche des römischen und canonischen Rechtes erwähnt wurde, gilt um desto mehr von dem bürgerlichen Provinzialrechte; da dieses als einheimisches und specielles Recht vor dem römischen und canonischen Rechte den Vorzug behauptet.“
Aus „Geschichte des deutschen Adels. Zweiter Theil. Das Lehenswesen und Lehensrecht in Deutschland.“ Dr. C. F. F. v. Stranz aus dem Jahre 1845.
Das heißt, die Berechtigten dürfen entsprechend § 28 GG in dem bürgerlichen Provinzialrecht echte Staatsgerichte gründen und Verfassungen oder Gesetze erlassen.
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, Erster Titel. Gerichtsbarkeit
§ 14. Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.
§15 galt von 1877 bis 1950:
(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte. (2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, [in „des deutschen Landes“ geändert 1924], in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. (3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.
Seit 1950 heißt es: § 15 (weggefallen) Im Ursprung 1879 war die Formulierung von § 16. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte [geändert auf Standgerichte 1924] werden hiervon nicht berührt.
Aktuell stellt sich der Handelsvertrag so dar:
§ 16 Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Und auch § 5 GVG „Wer in einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, ist, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme bestimmt, zu jedem Richteramte innerhalb des Deutschen Reichs befähigt.“ ist seit dem 1. Juli 1962 weggefallen.
Das wirft die Frage auf, was hat sich gesetzlich langsam denn so geändert, dass letztlich die Bürger heute sämtliche Mitbestimmungsrechte verloren haben. In der Recherche stoßen wir auf zwei wichtige Urteile die zu dem Thema Mitbestimmung grundlegende Informationen bieten, das ist das Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11 über die Nichtigkeit des Wahlrechtes und auch das Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11 macht deutlich, dass hier nicht die Wahlberechtigten regieren, sondern ein Parteiensystem nach dem Model des preußischen Landtages oder dem Parteienparlament des Deutschen Reiches.
Und hinterlegt wird die Gesetzeslosigkeit und Unwirksamkeit der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland oder EU, mit dem Beschluss 1766 des BVG vom 3.11.2015, der besagt, dass juristische Personen und deren Organe einzig schuldfähig und keinesfalls gesetzes-, urteils- oder verfassungsfähig sind.
Seit 2005/7 wurden unsere Bürgermeister und Ratsmitglieder von dem Verein EU aufgefordert, die Städte und Gemeinden als Unternehmen anzumelden unter dem Zugeständnis, sich weiterhin öffentlich rechtlich benennen zu dürfen. Deshalb gibt sich ehemalige Gebietskörperschaft nun im Impressum als Körperschaft des öffentlichen Rechts, was unter § 21 BGB, Juristische Personen, fallen dürfte und weder über hoheitliche Macht noch über Bürgerbestimmung regiert wird. Auch hier agiert ein ungültiges Parteiensystem, dass als jr. Personen über deren Organe einzig schuldfähig ist.
Fragt sich nun der ein oder andere Grundbesitzer, ob er dann überhaupt Eigentümer seiner Immobilie sein kann, wenn das GG oder BGB keine Gesetze sondern nur Handelsverträge sind? Eigentümer dürften nach Aussage von Mitarbeitern in Katasterämtern, nicht aus dem Grundbuch hervorgehen. „Hier stehen nur Besitzer, anders wäre es rechtlich nicht möglich.“ Aber wer ist denn dann der Eigentümer meiner finanzieren Immobilie?
Das hat auch eine Meller Bürgerin ihren sogenannten „Der Bürgermeister“ gefragt. Denn nach dem Motto: „Bürgerrechte holt man sich!“ war die TTIP Gegnerin auf der Suche nach dem Verlust der Grundlage der Mitbestimmungsrechte der Bürger auf erstaunliche Details gestoßen. Eine Antwort steht noch aus!
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