Kein Schmerzensgeld bei fehlender Schutzkleidung

8 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Nimmt jemand in Kenntnis der Bedingungen für das Tragen von Schutzkleidung freiwillig ohne Schutzkleidung an einem „Maskottchenrennen“ auf einer Eishockey-Eisfläche teil, kann er kein Schmerzensgeld verlangen, wenn er bei einem Sturz Verletzungen erleidet. Im konkreten Fall wurde ein Fußballturnier auf einer Eishockey-Eisfläche in einer großen Veranstaltungshalle veranstaltet. Im Rahmen des Turniers traten verschiedene Mannschaften unter den Namen bekannter deutscher Fußballvereine an. Auch die Maskottchen dieser Vereine waren eingeladen, als Teil des Rahmenprogramms an einem Wettbewerb teilzunehmen. Gegenstand dieses Wettbewerbs war ein Wettrennen der Maskottchen auf der Eisfläche. Die Strecke führte von einer kurzen Seite der Eisfläche entlang der Bande um ein auf der Gegenseite aufgestelltes Fußballtor herum und wieder zurück. Hilfsmittel wie Spikes oder Sandpapier an den Schuhen waren nicht erlaubt. Den Teilnehmern wurde jedoch Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, die diese unter – jedoch nicht über – ihren Kostümen tragen durften. Der Kläger nahm als Maskottchen eines Fußball-Vereins an dem Rennen teil. Dabei kam er auf der Eisfläche mehrmals zu Fall. Wegen erheblicher Verletzungen im Gesicht und am rechten Daumen klagte er gegen die Veranstalterin auf ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro. Er machte geltend, die Veranstalterin habe das als Wendepunkt genutzte Fußballtor, gegen das er gestoßen sei, nicht ausreichend abgesichert. Das LG hat die Klage abgewiesen – die im Rahmen der Veranstaltung angefertigten Videoaufzeichnungen belegten keinen Kontakt mit dem Tor. Die Stürze auf der Eisfläche seien ein Risiko, welches dem Kläger vor Augen gestanden habe und vor dem er sich ohne Weiteres hätte schützen können. Nehme er in Kenntnis des Untergrundes sowie der Voraussetzungen betreffend Schutzkleidung und Hilfsmitteln freiwillig an einem solchen Rennen teil, könne er sich nach Auskunft der ARAG Experten nicht im Nachhinein darauf berufen, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die ihm im Zeitpunkt seiner Zusage bewusst gewesen sein müsse (LG Köln, Az.: 20 O 258/16).



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