Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV
23 Feb
Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen Karnevalswagen unter Umständen vorher ein Gutachten, so wie es zum Beispiel der TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die an sogenannten Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen, hat der Gesetzgeber ohnehin in der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ die sonst für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften gelockert. So dürfen zum Beispiel auch Zugmaschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, ausnahmsweise auf der Straße fahren. Werden Fahrzeuge aber auch noch wesentlich verändert und auf ihnen Personen transportiert, muss zusätzlich der TÜV den Wagen abnehmen. Grundlage für die Überprüfungen ist das „Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“. Das Gutachten betrifft unter anderem die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten. ARAG Experten erinnern daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.
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