EuGH beschränkt Kosten für 0180

8 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. In dem aktuellen Verfahren ging es um ein Unternehmen, welches Elektro- und Elektronikartikel vertreibt. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hat auf Unterlassung dieser Geschäftspraxis geklagt. In diesem Zusammenhang wurde der EuGH ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) auszulegen. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die das Unternehmen eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert. Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff „Grundtarif“ dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der „Grundtarif“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigten, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist, so die ARAG Experten (EuGH, Az.: C-568/15).



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