Kein Arbeitsunfall auf dem Weg in die Küche
16 Mrz
Begibt sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom „Home Office“ in die Küche, um dort ein Glas Wasser zu trinken, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Im konkreten Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Dienstvereinbarung im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage, die letztendlich vor dem Bundessozialgericht landete. Dieses stellte fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R).
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